Bearbeitungsgebühr

Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen sind unzulässig.

Viele Banken und Sparkassen berechnen ihren Kunden bei Abschluss eines Kreditvertrags ein Bearbeitungsentgelt. Inzwischen haben dies zahlreiche Gerichte, darunter auch mehrere Oberlandesgerichte, für unzulässig erklärt. Begründung: Die Bearbeitung eines Kreditantrages – wie insbesondere die Prüfung der Kundenbonität - sei keine Leistung für den Kunden, sondern erfolge im Interesse der Bank.

Die Gebühr der Kreditinstitute liegt meist bei ein bis drei Prozent des Nettokreditbetrages, manchmal auch darüber. Die Bearbeitungsgebühr ist regelmäßig in den Musterkreditverträgen bereits prozentual eingestellt, so dass der Kunde selbst keinen Einfluss auf die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat. Da die Gebühr in diesen Fällen nicht individuell ausgehandelt worden ist, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Als so genannte „Preisnebenabrede“ unterliegt die Bearbeitungsgebühr der gerichtlichen Kontrolle.

Immer mehr Gerichte sind der Ansicht, dass die Bearbeitungsgebühr für einen Kredit unzulässig ist.

Der Bearbeitungsaufwand diene dem Sicherheitsbedürfnis der Bank und damit ihren Vermögensinteressen; diese Kosten dürften nicht auf den Bankkunden abgewälzt werden. Damit haben viele betroffene Kreditnehmer einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren. Allerdings ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Kreditnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt.

Auf der Seite der Banken wird die Ansicht vertreten, dass der Kreditnehmer bereits mit Abschluss des Kreditvertrages Kenntnis erlangt. Ein Kreditnehmer, der den Vertrag im Jahr 2010 unterschreibt, müsste demnach seinen Anspruch bis zum 31.12.2013 geltend machen. Aus Sicht des Bankkunden erhält dieser aber erst dann Kenntnis, wenn ihm bewusst wird, dass er die Bearbeitungsgebühr ohne einen Rechtsgrund an die Bank geleistet hat – also wenn er tatsächlich erkennt, dass die Bearbeitungsgebühr unzulässig ist. Nach dieser Ansicht wären auch Bearbeitungsgebühren, die vor dem Jahr 2010 vereinbart worden sind, erstattungsfähig. Die Frage nach der Kenntnis des Bankkunden und somit nach dem Beginn der Verjährungsfrist ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Die Banken weichen einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (BGH) aus.

Viele Banken wehren sich nach wie vor gegen eine Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr. Leider gibt es bisher noch kein Urteil von höchstrichterlicher Stelle. Beklagte Banken haben bisher die Entscheidung des BGH vermieden, um ein Grundsatzurteil zu ihren Ungunsten zu verhindern. So hatte beispielsweise die Sparkasse Chemnitz gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. September 2011 – Aktenzeichen 8 O 2799/10 - Revision eingelegt, diese jedoch kurz vor der Verhandlung wieder zurückgezogen. Daher konnte der BGH kein Urteil fällen.

Obwohl die Rechtslage nun relativ klar ist, reichen viele betroffene Bankkunden wegen geringer Beträge (oft etwa 200 bis 600 Euro) keine Klage ein. Es gibt aber häufig Fälle, in denen es beispielsweise bei Immobiliendarlehen oder bei Autofinanzierungen um deutlich höhere Summen geht.

In Fällen, bei denen der Kredit noch nicht vollständig getilgt wurde, kommt nicht nur die Erstattung der Gebühr in Betracht. Sinnvoll wäre eine Neuberechnung des gesamten Kreditvertrages, da die Bearbeitungsgebühr in den meisten Fällen auf den Nettokreditbetrag aufgeschlagen wird. Die Zins- und Tilgungsleistungen beziehen sich jedoch auf den Gesamtbetrag. Der Bankkunde zahlt in diesen Fällen also auch noch Zinsen auf die unzulässige Bearbeitungsgebühr.