Pfändungsschutzkonten, kurz P-Konten, dienen dem Schutz des Kontoinhabers dahingehend, dass das bestehende Pfändungsschutzkonto bis zur Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags nicht gepfändet werden kann. Dies erfolgt automatisch und ohne zusätzliche Antragsstellung beim Gericht oder bei der pfändenden Behörde. Dieser automatische Schutzmechanismus soll den vorher bestehenden, bürokratischen Ablauf ersetzen.
Ein P-Konto stellt dem Grunde nach nichts anderes dar wie ein gewöhnliches Girokonto. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass Beträge bis zum jeweiligen Grundfreibetrag (1.045 Euro für Singles) automatisch nicht gepfändet werden können. Allerdings verlangten Banken nach der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto diesem gegenüber ein erhöhtes Entgelt für die Kontoführung. Dieser bankenrechtlichen Praxis trat der Bundesgerichtshof (BGH) entgegen und erklärte dabei Entgeltklauseln, welche ein erhöhtes Entgelt für die Kontoführung eines Pfändungsschutzkonto verlangen, für unwirksam (BGH, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen XI ZR 260/12).
Entgeltklauseln über Kontoführungsgebühren sind kontrollfähig.
Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für kontrollfähige Preisnebenabreden und nicht, wie von den Banken vertreten, um kontrollfreie Preisabreden. Zur Begründung dessen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei einem P-Konto um gerade keine besondere Kontoart mit selbständigen Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien handelt. Statt dessen ist es ein herkömmliches Girokonto, zu welchem eine ergänzende Vereinbarung gemäß § 850k Absatz 7 Zivilprozessordnung (ZPO) geschlossen wird. Ferner stellt die Führung eines P-Kontos keine rechtliche Sonderleistung der Banken dar, sondern dient der Erfüllung ihrer Pflichten aus § 850k Abs. 7 ZPO.
Erhöhtes Entgelt für die Führung eines P-Kontos ist unwirksam.
Ein gegenüber einem gewöhnlichen Girokonto erhöhtes Entgelt für die Führung eines P-Kontos weicht von der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligt den Kontoinhaber als Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zwar muss die Führung eines P-Kontos weder kostenlos noch mit den niedrigsten Gebühren veranschlagt sein. Doch gerade die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto darf nicht dazu führen, dass die Banken den erhöhten Aufwand für die Bearbeitung von Kontopfändungen auf den Verbraucher abwälzen. Gegenüber einem gewöhnlichen Girokonto dürfen keine erhöhten Gebühren verlangt werden. Das Entgelt für ein P-Konto hat sich entweder nach dem Entgelt für das bereits bestehende Girokonto zu richten oder entsprechend den Entgelten für den Neuabschluss eines Girokontos.
Darüber hinaus wird als Begründung angeführt, dass den jeweiligen Kunden der Banken seit dem 1. Januar 2012 lediglich die Möglichkeit zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos zur Verfügung steht, um einen gesetzlichen Kontopfändungsschutz zu erhalten. Dabei ist der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Rechtslage Anfang 2012 bewusst davon ausgegangen, dass dieser für die Kunden alternativlose Pfändungsschutz nicht mit zusätzlichen Kosten für den Kunden verbunden sein darf.
Abschließend ist für die Unwirksamkeit der von den Banken verwendeten Klauseln maßgeblich, dass durch die Einrichtung eines P-Kontos das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Kunden gewährleistet wird. Kalkulatorische Überlegungen der Banken für ihre eigene Preisgestaltung sind daher nicht geeignet, höhere Kontoführungsentgelte bei P-Konten zu Lasten der Kontoinhaber zu begründen.