In einem Urteil vom 18. Januar 2011 (Aktenzeichen XI ZR 356/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über die Möglichkeit des Widerrufs eines mit einer Restschuldversicherung verbundenen Kreditvertrages entschieden. Wichtiger ist aber, dass der BGH sich in dieser Entscheidung auch dazu geäußert hat, welche Konsequenzen ein solcher Widerruf für den Verbraucher hat. Dies sollte ein Verbraucher berücksichtigen, bevor er einen Widerruf erklärt.
Der Kläger hatte bei der beklagten Bank Anfang 2007 einen Ratenkredit aufgenommen, von dem ihm nur ein Teilbetrag ausgezahlt worden war. Der Restbetrag diente zur Finanzierung einer Restschuldversicherung, die der Kläger am selben Tag mit zwei als „Partnern“ der Beklagten bezeichneten Versicherungsgesellschaften abschloss. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Absätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen wurde. Dies ist bei älteren Darlehensverträgen oft der Fall. Eine solche Widerrufsbelehrung, in der keine Hinweise auf die Folgen des Widerrufs für ein verbundenes Geschäft enthalten sind, ist unvollständig. Die Widerrufsfrist wird dadurch nicht in Gang gesetzt.
Daher kann ein Verbraucher auch nach relativ langer Zeit den Widerruf von seinem Darlehensvertrag und der damit verbundenen Restschuldversicherung erklären.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger die beklagte Bank zur Rückabwicklung der Verträge aufgefordert, hilfsweise zur verbindlichen Erklärung, dass er nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde. Nach der Rechtsprechung des BGH sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Beide Voraussetzungen hat der BGH in dem von ihm entschiedenen Fall bejaht.
Das Darlehen diente teilweise der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages. Die Zahlung der Versicherungsprämien wurde von der beklagten Bank direkt von der Nettokreditsumme abgezogen und an die Versicherer ausgezahlt. Ferner hat der BGH die wirtschaftliche Einheit des Darlehensvertrages und des Restschuldversicherungsvertrages bejaht. Eine wirtschaftliche Einheit liegt dann vor, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den Anderen geschlossen worden wäre.
Zu den maßgeblichen Indizien für eine wirtschaftliche Einheit gehören
die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird;
der zeitgleiche Abschluss beider Verträge;
das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten, wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag;
die Einschaltung der selben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie
das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank.
Nach diesen Kriterien hat der BGH eine wirtschaftliche Einheit angenommen, weil unter anderem das Darlehen zum Teil zweckgebunden war. Ein Teil des Darlehens sei zur Zahlung der Versicherungsprämie bestimmt gewesen. In dem Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredites dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Die Versicherer werden ausdrücklich als „Partner“ der Beklagten bezeichnet.
Hinzu kommt, dass die Versicherer sich zum Vertrieb ihrer Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der beklagten Bank bedienen.
Als Rechtsfolge hat der BGH festgestellt, dass der Kläger die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages nebst Zinsen nicht schuldet. Er schuldet aber die Rückzahlung des an ihn tatsächlich ausgezahlten Teils des Nettokreditbetrages zuzüglich der insoweit vereinbarten Zinsen und das sofort. Die von ihm bereits geleisteten Raten werden natürlich bei der Rückzahlung berücksichtigt. Bevor unter den vorstehend genannten Voraussetzungen der Widerruf des Vertrages erklärt wird, muss der Verbraucher daher prüfen, ob er zu einer sofortigen Rückzahlung überhaupt in der Lage ist.