Manches Mal kommt es nach einem freudig abgeschlossenen Kauf zum bösen Erwachen: Der Verkäufer liefert die Ware nicht wie versprochen aus oder die neu gekaufte Sache ist schon nach kurzer Zeit defekt. Hier gilt für Verbraucher das sogenannte Gewährleistungsrecht, das heißt der Käufer kann wegen gesetzlicher Vorschriften innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Mängelrechte geltend machen.So kann er zum Beispiel eine Nachbesserung oder eine erneute Lieferung verlangen, den Kaufpreis mindern oder vom Kauf zurücktreten. Oft mit dem Gewährleistungsrecht verwechselt wird die Garantie des Herstellers oder Verkäufers: Während die Gewährleistung in den §§ 437 ff. BGB gesetzlich festgeschrieben ist, wird die Garantie von Herstellern und Händlern freiwillig angeboten und ist gegenüber der Gewährleistung nachrangig.Bevor eine Garantie in Anspruch genommen wird, sollte daher zunächst die Möglichkeit der gesetzlichen Gewährleistung geprüft werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte des Gewährleistungs- und Garantierechts für Verbraucher am Beispiel des Sachkaufs gegenübergestellt. Dabei geht der Beitrag auch auf die neuen Regelungen (Vereinheitlichung EU-Recht) im Schuldrecht für 2022 ein.
Der Fall dürfte bekannt sein: Das Auto war zur Inspektion, Wartung bzw. Reparatur in der Vertragswerkstatt des Vertrauens. Trotzdem bleibt es ein paar Wochen später auf einer Fahrt liegen - und das ziemlich weit entfernt von der Vertragswerkstatt.
Wo ist der Gerichtsstand für Klagen von Verbrauchern bei Kauf im europäischen Ausland? EuGH stärkt den Verbrauchergerichtsstand.
Was bedeutet eigentlich „fahrbereit“?
Gibt es ein Rücktrittsrecht im Falle von behebbaren und geringfügigen Mängeln?
Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach Widerruf im Fernabsatz?