Das Berliner Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Erben und Ihre Kinder zu sogenannten Schlusserben einsetzen, erfreut sich großer Beliebtheit. Ziel dabei ist, dass der länger lebende Ehepartner zeitlebens das gesamte Vermögen auch des zuerst versterbenden Partners zur Verfügung haben soll und die Kinder erst dann etwas erhalten sollen, wenn der länger lebende Elternteil verstirbt.
Die Pflichteilsklausel beim zweifachen Erbfall der Kinder
Allerdings kann hierdurch den Kindern ihr gesetzlicher Pflichtteilsanspruch nach dem zuerst versterbenden Elternteil nicht genommen werden. Verlangt ein Kind seinen Pflichtteil, führt dies nicht automatisch dazu, dass es im zweiten Erbfall enterbt ist oder sich den Pflichtteil anrechnen lassen muss. Vielmehr bleibt es grundsätzlich Schlusserbe. Das Groteske dabei ist, dass dieses Kind, das den Willen seiner Eltern missachtet, in der Gesamtschau besser gestellt ist, als ein Kind, das dem Willen der Eltern folgend, erst im zweiten Erbfall seinen Erbteil geltend macht. Um dieses Ergebnis möglichst zu vermeiden, sind in Berliner Testamenten sog. Pflichtteilsstrafklauseln üblich. Die Eltern können verfügen, dass ein Kind, das gegen ihren Willen im ersten Erbfall den Pflichtteil geltend macht, auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt, somit „enterbt“ wird.
Auch bei einer solchen Pflichtteilsstrafklausel bleibt es den Kindern im ersten Erbfall unbenommen, als Pflichtteilsberechtigte vom überlebenden Elternteil Auskunft über den Nachlass des verstorbenen Elternteils zu verlangen. Das allein löst die Folgen der Strafklausel noch nicht aus. Vielmehr muss der Pflichtteil ernsthaft geltend gemacht werden. Das OLG Köln hat unlängst entschieden, dass dies bereits dann der Fall ist, wenn das Kind ausdrücklich erklärt, nur bei Zahlung eines nennenswerten Betrages (hier 10.000 €), der auf seinen künftigen Erbteil anzurechnen sei, den Pflichtteil nicht geltend machen zu wollen (OLG Köln Beschluss vom 27.09.2018, 2 Wx 314 und 316/18).