Ein Testamentvollstrecker wird benannt, damit er den Nachlass ordnungsgemäß unter den Miterben verteilen kann, also auf die Auseinandersetzung der Erben hinwirkt. Er prüft die Verfügungen des Erblassers, nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn. Der Testamentsvollstrecker ist bei seiner Tätigkeit an den erkennbaren Willen des Erblassers gebunden, muss die Vermächtnisse und Auflagen erfüllen. Grundsätzlich ist er an die Weisungen und Aufträge der Erben nicht gebunden.
Wann endet das Amt des Testamentvollstreckers?
Es gibt verschiedene Arten, wann der Testamentvollstrecker sein Amt aufgeben muss oder aufzugeben hat. Im Falle seines Todes oder wenn er geschäftsunfähig wird, endet seine Amtszeit von selbst. Dies geschieht aber auch, sofern im Testament eine bestimmte Frist angegeben ist oder er gekündigt wird.
Im Gegensatz zu anderen Fremdverwaltern, wie beispielsweise Betreuern, Insolvenzverwaltern oder Nachlasspflegern, wird der Testamentvollstrecker von keiner gerichtlichen Aufsicht über seine Tätigkeit kontrolliert. Erst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - auf Beantragung der Erben - kann das Nachlassgericht die Entlassung des Testamentvollstreckers vornehmen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn der Testamentvollstrecker ihm gegenüber den Erben obliegende Pflichten verletzt, also grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Aber auch bei Verstößen gegen die Anordnungen des Erblassers oder bei ungerechtfertigter Bevorzugung einzelner Miterben, kann eine solche Pflichtverletzung gegeben sein.
Urteile zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers
In einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. November 2010 (Aktenzeichen: 1 W 434/10) entschied das Gericht, dass eine Entlassung bei einer Entnahme einer überhöhten Vergütung zur Unzeit einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt. In dem zu Grunde liegenden Fall, stellte eine Testamentvollstreckerin bereits nach einer Arbeitszeit von vier Monaten den Erben einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 105.000 Euro. Durch Überweisungen von dem Nachlasskonto hatte sie immer wieder versucht, diesen Betrag selbst einzuziehen. Diese Art und Weise berechtigte die Erben zur Entlassung der Testamenvollstreckerin wegen grober Pflichtverletzung.
Auch das Verschweigen von wesentlichen Nachlassbestandteilen, stellt einen wichtigen Grund dar und kann eine Entlassung rechtfertigen. In einem Fall (OLG Schleswig-Holzstein, 19.09.08, 3 Wx 98/03) hatte der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben nichts über eine Vermögensposition in Höhe von 100.000 Franken erwähnt. Er nahm das Vermögen auch nicht in seine Verwaltung, so dass über 25 Jahre Dritte auf das Konto zugreifen konnten. Damit beging er eine grobe Pflichtverletzung, da es zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört, unverzüglich nach der Amtsaufnahme ein vollständiges und richtiges Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Hält sich der Testamentsvollstrecker gar nicht erst an die Anordnungen des Erblassers (OLG Hamm vom 15.07.2001 - 15 W 277/06) oder macht der Testamentsvollstrecker konkrete und in hohem Maße eigennützige Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung ( OLG Karlsruhe vom 15.09.2004 - 14 Wx 73/03), so liegt im ersten Fall ein wichtiger Grund und im letzen eine grobe Pflichtverletzung vor.