Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten und seit 2001 auch von eingetragenen Lebenspartnern (Personen gleichen Geschlechts) errichtet werden. Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments ist in der Regel, dass sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen und bestimmen, dass ein Dritter nach dem Tod des Überlebenden den beiderseitigen Nachlass erhalten soll (Berliner Testament).
Trennungslösung
Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe eingesetzt und kann über das Erbe nur eingeschränkt verfügen. Es fällt nach dem Tod des zweiten Ehegatten dem bereits bedachten Dritten als eigentlichem Erben zu (Nacherbe).
Einheitslösung
Alternativ können sich die Ehegatten auch gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und einen bestimmten Dritten als Erben für den Überlebenden bestimmen, den so genannten Schlusserben. Dann erbt der Erstversterbende als Vollerbe und kann ohne Einschränkung über den Nachlass verfügen. An der künftigen Stellung des bedachten Dritten kann er aber grundsätzlich nichts mehr ändern.
Die Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments
Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, § 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Dieses ist von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und unterzeichnet, vom anderen mitunterschrieben, wobei dieser dabei noch Zeit und Ort seiner Unterschrift angibt. Das Testament kann privat aufbewahrt werden. Das Amtsgericht darf sich gemäß § 2248 BGB auf Wunsch der Testierenden nicht weigern, das Testament in amtliche Verwahrung zu nehmen und einen Hinterlegungsschein mit Dienstsiegel auszustellen.
Öffentliches Testament
Es wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Dabei genügt das Verlesen des Testaments durch den Notar, die Genehmigung des Textes durch die Testierenden und deren Unterschrift. Der Notar hat zu veranlassen, dass das Testament unverzüglich in die Verwahrung des Amtsgerichts gelangt, § 34 Satz 4 Beurkundungsgesetz.
Unwirksamkeit des Testamentes
Die Verfügungen eines Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sind unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das gilt auch, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und die Scheidung beantragt oder ihr vom anderen Ehepartner zugestimmt worden war, § 2077 Absatz 1 BGB.
Allerdings enthält § 2077 Absatz 3 BGB eine Auslegungsregel, wonach eine letztwillige Verfügung dann nicht unwirksam ist, wenn anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall Gültigkeit haben soll. Um einer ungewollten Auslegung zu entgehen, sollte das gemeinschaftliche Testament daher eine Aussage treffen, was in den Fällen von Tod und Scheidung gelten soll.
Widerruf des Testaments
Haben sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig bedacht oder der Eine dem Anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall, dass der Bedachte überlebt, bereits zugunsten einer dritten Person verfügt (Schlusserbe), spricht man von wechselbezüglichen Verfügungen, § 2270 BGB. Will sich ein Ehegatte zu Lebzeiten des Anderen von einer solchen Verfügung freizeichnen, sieht das Gesetz eine Widerrufsmöglichkeit in § 2271 BGB vor. Es verlangt aber, dass eine solche Erklärung notariell beurkundet wird, § 2296 BGB.
Eine andere, einseitige Aufhebungsmöglichkeit, etwa durch ein neues Testament, ist nicht möglich. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tod des anderen Ehegatten. Dann kann der Überlebende die Verfügung nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.
Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
Das gemeinschaftliche Testament kann nicht einseitig von nur einem der Ehegatten zurückverlangt werden, die Rückgabe kann nur an beide Eheleute persönlich und gleichzeitig erfolgen. Dies führt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Ein privatschriftlich errichtetes Testament bleibt nach der Rückgabe an das Ehepaar weiterhin wirksam.
Ein vor dem Notar oder als Nottestament errichtetes Testament gilt automatisch als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung dem Erblasser, hier also den Eheleuten, zurückgegeben wird. Daran ändert auch nichts, wenn es der zuständige Sachbearbeiter am Amtsgericht versäumt hat, auf diese Konsequenz (Unwirksamkeit des Testaments durch die Rückgabe) ausdrücklich hinzuweisen. Es genügt also nicht, das zurückgegebene und unwirksam gewordene Testament dann zu Hause aufzubewahren. Es bleibt unwirksam.
Geschäftsfähigkeit bei der Rückgabe des Testaments aus amtlicher Verwahrung
Das öffentliche und das private Testament unterscheiden sich hierin nicht. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben, stellt dies bereits den Widerruf des Testaments dar (§ 2256 Absatz 1 BGB). In diesem Fall ist die Testierfähigkeit des Erblassers Voraussetzung für die Rückgabe.
Die Rückgabe eines eigenhändig geschriebenen, gemeinschaftlichen Testaments ist zwar keine Willenserklärung, sondern nur eine so genannte geschäftsfähige Handlung, für die aber nach der herrschenden Rechtsprechung nichts anderes gilt. Auch hier ist die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens notwendig.
Ist ein Ehepartner geschäftsunfähig, kann der Andere ein gemeinschaftliches Testament nicht allein aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen, zumal sich der Geschäftsunfähige auch nicht - etwa durch einen Betreuer - vertreten lassen kann. In diesem Fall bleibt dem anderen Ehepartner nur die Möglichkeit, in das hinterlegte Testament Einsicht zu nehmen und es formgerecht, also durch notarielle Beurkundung, zu widerrufen.